Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Abschlüsse, sonstige Vereinbarungen und Erklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, es sei denn, von beiden Seiten wird eine Vertragsurkunde unterzeichnet.
- Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen, von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
- Sofern es sich um einen Liefervertrag handelt, zu dem mehrere Dokumente gehören, gilt bei Widerspruch der einzelnen Dokumente folgende Priorität:
- Unsere Auftragsbestätigung mit allen Ergänzungen
- Zeichnungen:
- 1. Detailzeichnungen
- 2. Übersichtszeichnungen
- 3. Normblätter
- Spezifikationen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§3 Preise und Zahlungen
- Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart ist, in EURO ab Werk einschließlich Verladungen, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt bei Inlandslieferungen und -leistungen die Mehrwertsteuer in der bei Rechnungsstellung gültigen Höhe dazu, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Verbleibt bei Auslandsgeschäften die Ware im Inland oder wird kein Nachweis über die Ausfuhr erbracht, sind wir berechtigt, Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und sonstige Unkosten nachzuberechnen. Alle weiteren, außerhalb der Bundesrepublik entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
- Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung maßgeblicher Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so werden sich die Parteien über eine Anpassung des vereinbarten Preises entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang verständigen.
- Zahlungen sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse kostenfrei zahlbar. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Etwa bewilligte Preisnachlässe oder Rabatte kommen bei Zahlungsverzug in Wegfall.
- Eine etwaige Regulierung durch Wechsel, die von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber angenommen werden, gewährt keinen Anspruch auf Skonto.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Sofern wir die Versandbereitschaft der Ware angezeigt haben und diese nicht vor dem vertraglich vereinbarten Termin liegt, sind wir zur Berechnung unserer Leistung berechtigt. Bei Versandbereitschaft vor dem vertraglich vereinbarten Termin beginnt die Zahlungsfrist ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Termins zu laufen.
§4 Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
- Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Vertrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist, dass eine vereinbarte Anzahlung termingerecht bei uns eingeht. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und die auf unsere Verpflichtungen von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere Krieg, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Betriebsstoffen oder Vormaterialien. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir verpflichten uns, den Kunden von dem Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses unverzüglich zu unterrichten.
- Der Kunde kann bei einer Verlängerung der Lieferzeit nach Ziff. 2 durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm eine Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
- Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenbeschränkt.
- Wird die Auslieferung aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Ware nach billigem Ermessen einzulagern und alle Maßnahmen für die Erhaltung der Ware nach billigem Ermessen zu treffen.
§5 Gefahrenübergang, Versand
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
- Bei Lieferungen frei Bestimmungsort gehören das Abladen und die Beseitigung des Verpackungsmaterials nicht zu unseren Leistungen.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über, soweit wir dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt haben.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
- Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Die Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus § 7 entgegenzunehmen.
- Ist eine Abnahme zwischen den Parteien vereinbart, so ist am letzten Tag der Abnahme ein Bericht zu erstellen und von den Parteien zu unterzeichnen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Annahme zu verweigern. Schreibt der Vertrag eine Abnahme der Ware vor Versand vor, geben wir rechtzeitig Nachricht über den Abnahmetermin. Versäumt der Kunde schuldhaft den Abnahmetermin, so gilt die Ware als abgenommen.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen uns bestehenden Lieferbeziehung über Produkte der Anlagentechnik (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
- Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
- Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung dürfen wir nur im Verwertungsfall widerrufen.
- Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns gegenüber hierfür der Kunde.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen) unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass uns eine entsprechende Sicherheit eingeräumt wird.
- Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§7 Mängel der Ware, Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
- Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir, nach innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu verständigen sind -, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu fordern.
- Die Gewährleistung entfällt – vorbehaltlich Ziffer 3 Satz 3, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§8 Schutzrechte
- Der Liefergegenstand ist nach Maßgabe dieses § 8 frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
- In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unserer Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir wahlweise entweder unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§9 Haftung
- Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
- Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit wir gemäß § 9 Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 50.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Bergisch Gladbach.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und dem Kunden - auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Bergisch Gladbach, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 11/2015
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Bestellungen und Aufträge
- Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen unserer Bestätigung. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
- Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen eine angemessene Frist einzuhalten ist. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
- Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind – einschließlich eventueller Rabatte – Festpreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die, im Vertrag genannte, Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
- Soweit, nach der getroffenen Vereinbarung, der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
- Die Rechnungen – auch Frachtrechnungen – sind in dreifacher Ausfertigung sofort nach Lieferung gesondert einzureichen. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestell- und Bestellpositionsnummern anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
- Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung
- Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
- Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
- Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
- Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Im Fall einer berechtigten Teillieferung bezieht sich das Rücktrittsrecht nach obiger Ziffer 4 wegen Lieferverzugs nach bereits erbrachter Teilleistung auf die gesamte Bestellung. Wir sind dann jedoch auch berechtigt, nur von dem noch nicht erbrachten Teil der Lieferung zurückzutreten.
§ 5 Gefahrübergang und Versand
- Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
- Für uns bestimmten Transporte sind, vom Lieferant auf seine Kosten bis zur vollständigen Ablieferung bei uns, gegen Transportschäden zu versichern. Bei Rücksendungen wird die Ware auf Gefahr des Lieferanten versandt.
- Versandanzeigen sind am Tage des Warenausgangs an uns zu senden.
- Es ist stets anzugeben: Im Schriftverkehr alle Daten, wie z.B. Abteilung, Bestell- und Bestellpositionsnummern, Betreff etc., in Versandanzeigen Versandart und Versanddatum, Brutto- / Netto-Gewicht, äußere Abmessungen sowie genaue spezifizierte Inhaltsangabe pro Packstück. Bei Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften gehen alle dadurch entstandenen Kosten, wie Mehrfrachten, Wagenstandgelder, Umstellungsgebühren und dgl. zu Lasten des Lieferanten.
- Soweit vereinbart wurde, dass die Fracht zu unseren Lasten geht, ist der Lieferant für die zureichende und richtige Inhaltsangabe in den Frachtbriefen verantwortlich. Soweit durch unvollständige oder unrichtige Angaben Kosten oder Mehrfrachten entstehen, gehen diese zu Lasten des Lieferanten.
§ 6 Eigentumssicherung
- An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
- Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns, durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich verwahrt. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern bzw. zu versichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen, nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
- Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
§ 7 Mängelrüge
- Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
- Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
§ 8 Gewährleistungsansprüche
- Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit dem Lieferanten auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Eingang der Lieferung bzw. ab Abnahme so lange nichts anderes vereinbart ist.
- Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
- Der Lieferant haftet für sämtliche uns infolge von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Wurde eine mangelhafte Lieferung bereits verarbeitet, ist der Lieferant auch zum Ersatz der Ein- und Ausbaukosten sowie der mit der Rücksendung der fehlerhaften Teile verbundenen Kosten verpflichtet.
§ 9 Produkthaftung
- Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Liefe¬rant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden bzw. uns die Deckungssumme nachweisen.
§ 10 Schutzrechte
- Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
- Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 11 Ersatzteile
Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 12 Geheimhaltung
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
- Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
- Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 12 verpflichten.
§ 13 Einschlägige Vorschriften / Betriebshaftpflicht
- Vom Lieferanten wird erwartet, dass die rechtlichen Normen, die in der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Ländern gelten, umgesetzt werden.
- Gleichfalls hat der Lieferant die von uns bestellten Lieferungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen und die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden VDI-, VDE- und DIN-Normen und die sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
- Bei Bestellungen für den Export sind die einschlägigen Vorschriften des Bestimmungslandes einzuhalten und noch vor Versand pro forma-Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse oder sonstige Ausfuhrpapiere, die nach den jeweiligen Einfuhrbestimmungen erforderlich sind, vorzulegen.
- Bei gefährlichen Gütern hat der Lieferant unaufgefordert jeder Waren(teil-)lieferung ein Merkblatt über die sachgemäße Verwendung beizufügen und auf die besonderen Gefahren hinzuweisen.
- Der Lieferant hat eine dem Liefer- und Leistungsumfang angemessene Betriebshaftpflichtversicherung (ggf. in Kombination mit § 9 Ziff. 2) abgeschlossen. Auf Anforderung ist der Versicherungsnachweis zu führen.
§ 14 Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für beide Seiten und ausschleßlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Bergisch Gladbach, Deutschland. Wir sind auch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu wählen.
- Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksame Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 02/2023